Allgemeine Geschäftsbedingungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
In diesen Geschäftsbedingungen werden folgende Begriffe genannt:
A.Bimax: Bimax, Schaperstraat 11 in Enschede. Eingetragen im Register der Industrie- und Handelskammer unter Nummer 08117292. Repräsentiert durch Herrn R.F.S. Heitkamp.
B.Gärtner-/Grünanlage-Tätigkeiten: Die Durchführung von Gartenbau-, kulturtechnischen und damit zusammenhängenden Tätigkeiten zugunsten der Anlage von Gelände- und Grünflächen drinnen wie auch draußen. Auf alle im Zusammenhang mit oben erwähnten Tätigkeiten durchgeführten Arbeiten sind ebenfalls die vorliegenden Geschäftsbedingungen anwendbar. Die Lieferung der benötigten Materialien für die oben erwähnten Tätigkeiten. Die Beratung, die Erstellung von Plänen und Etats zugunsten der Durchführung dieser Tätigkeiten.
- Auftraggeber: Jede natürliche oder Rechtsperson, die Bimax mit der Verrichtung von Tätigkeiten und/oder der Lieferung von Waren, wie unter B umschrieben, beauftragt.
D. Angenommene Arbeit: Die Verrichtung von Tätigkeiten, welche zwischen dem Auftraggeber und Bimax vereinbart worden sind, zu einem im Voraus bestimmten Gesamtbetrag.
- Freie oder Regiearbeit: | Alle unter B erwähnten Tätigkeiten, die nicht zwischen Auftraggeber und Bimax vereinbart worden sind.
F. Stundenlohn: Die Erstattung für die Verrichtung von Diensten während einer Stunde durch eine Person. Dem Auftraggeber wird die Gesamtstundenzahl, die man für ihn gearbeitet hat, in Rechnung gestellt.
G. Materialen sind: – Lebendige Materialien: biologische Produkte und Artikel, die Betreuung und Pflege benötigen, um am Leben zu bleiben, so wachsen und/oder zur Entwicklung zu kommen. – Sand, Erde, Zuchterde und Kompost. – Tote Materialien: alle übrigen Produkte und Materialien.
H. Beträge und Preise: Alle in Offerten und Verträgen genannten Beträge und Preise sind ausschließlich Mehrwertsteuer.
Artikel 2 Anwendbarkeit und Bekanntmachung
Die Geschäftsbedingungen sind auf alle Angebote und/oder Verträge zur Durchführung der Arbeit oder des Kaufs und Verkaufs, die Bimax Dritten vorgelegt hat oder mit Dritten eingegangen ist , wenn und soweit diese ihren Vertragspartnern bekannt gegeben haben, diese Geschäftsbedingungen in ihre Angebote und Verträge eingefügt sehen möchten und sie die Geschäftsbedingungen darauf wie auch auf ihre Lieferung für anwendbar halten. Es wird erwartet, dass der Auftraggeber und Bimax die infolge dieses Artikels unter 1 bekannt gegebenen Geschäftsbedingungen akzeptiert haben, sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart worden ist.
Artikel 3 Die Offerte/das Angebot
Bevor eine Offerte unterbreitet wird, ist Bimax verpflichtet, alle mit der Durchführung der Arbeit zusammenhängenden relevanten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ist der Auftraggeber verpflichtet, Bimax diese Informationen zukommen zu lassen. Bimax bringt die Offerte schriftlich heraus. Auf der Offerte wird das Datum erwähnt, und sie ist unverbindlich, sofern nicht aus der Offerte anderweitig hervorgeht. Die Offerte enthält eine vollständige und genaue Umschreibung der zu liefernden Waren und/oder der zu verrichtenden Tätigkeiten, die auf den von Seiten des Auftraggebers an Bimax im ersten Absatz verchafften Informationen basiert ist. Diese Umschreibung muss ausreichend detailliert sein, um einen gute Beurteilung der Offerte durch den Auftraggeber zu ermöglichen. Bimax behält sich das Urheberrecht für die bei der Offerte gegebenen Entwürfe, Bilder, Zeichnungen und Skizzen vor. Diese bleiben sein Eigentum und dürfen ohne seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder kopiert noch Dritten übertragen werden noch auf irgendeine andere Weise benutzt werden, es sei denn, die Zeichenkosten und die Urheberrechtübertragung sind gesondert in Rechnung gestellt worden. Wird der Auftrag für die Durchführung der Arbeit Bimax nicht erteilt, ist die Offerte innerhalb von 14 Tagen nach dem Entscheidungsdatum mit allen Entwürfen, Bildern und Zeichnungen an Bimax zurückzuschicken. Wenn die tatsächlichen Zeichenkosten spezifiziert worden sind, wird der Auftraggeber Bimax bezahlen, wenn Bimax zwar zur Verrichtung von Zeichenarbeit eingeladen worden war, ihm aber kein Auftrag zur Verrichtung von Tätigkeiten und/oder zur Lieferung von Waren erteilt wird, sofern nicht anderweitig vereinbart worden ist.
Artikel 4 Verträge
Verträge für die Annahme von Arbeit, zur Verrichtung freier oder Regiearbeit und Kauf- sowie Verkaufverträge (ausgenommen sind Käufe oder Verkäufe gegen Barzahlung) und Ergänzungen und/oder Änderungen, die sich hierauf beziehen, werden erst durch schriftliche Bestätigung von Bimax für ihn bindend. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist entscheidend für den Inhalt des Vertrags.
Artikel 5 Lieferungen
Alle Lieferungen, die Bimax durchführt, werden– soweit sie kein Teil einer Annahme und deshalb in deren Preis einbegriffen sind – in Rechnung gestellt, wobei die fällige Erstattung für Beförderung, Verarbeitung und Anbringung unberührt bleibt. Gemäß der Umschreibung in der Offerte gewährleistet Bimax die Artechtheit der von ihm gelieferten lebendigen Materialien. Bimax wird möglichst sorgfältig auf eine qualitativ gute Zusammensetzung folgender zu liefernder Elemente achten: Sand, Erde, Zuchterde, Kompost und Fundaments- sowie Verhärtungsmaterialien. Dies erfolgt alles unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, die hierzu gestellt worden sind und abgestimmt auf die Bestimmung bzw. das Gebrauchsziel. Für das Neuwachstum der gelieferten und von ihm aufbereiteten lebendigen Materialien während der nächsten Wachstumssaison steht Bimax ein, wenn die Pflege ihm aufgetragen worden ist, sofern es keine exzeptionellen Wetter- und/oder Geländebedingen gibt, die im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt und/oder der Vertragsfrist stehen oder nicht und nicht von höherer Gewalt die Rede ist. Geringe Abweichungen zum Neuwachstum gehören nicht hierzu. Unter geringen Abweichungen wird ein Ausfall bis höchstens 10% verstanden. Der Ausfallprozentsatz wird durch den Preis der relevanten gelieferten Produkte bestimmt.
Artikel 6 Änderungen zu angenommener Arbeit
Alle Änderungen zu angenommener Arbeit sollten als Mehrarbeit betrachtet werden, wenn sich hieraus ein höherer Preis ergibt und als Minderarbeit betrachtet werden, wenn sich hieraus ein niedriger Preis ergibt. Mehr- und Minderarbeit sind zu verrechnen, wobei die Verpflichtung zur Zahlung der Hauptsumme unberührt bleibt.
Artikel 7 Transportrisiken
Alle Waren und Materialen werden auf Risiko von Bimax transportiert, sofern nicht anderweitig vereinbart worden ist.
Artikel 8 Durchführbarkeit des Auftrages
Wenn die Durchführung der Tätigkeiten infolge der Wetter- oder zeitlich begrenzten Geländebedingungen nach dem Urteil von Bimax zum vertraglich ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt bzw. innerhalb der ursprünglichen Frist nicht erfolgen kann, ist Bimax dazu berechtigt, die darauf bezogenen Tätigkeiten zu unterbrechen, solange diese Bedingungen andauern. Hierzu ist Bimax berechtigt, die Anpflanzung nach dem Ende der oben erwähnten Bedingungen weiter zu vertagen, wenn dies nach seinem Urteil für die Gewährleistung des Neuwachstums gelieferter Materialien erforderlich ist. Höhere Gewalt von Seiten des Auftraggebers. Können die vereinbarten Tätigkeiten durch höhere Gewalt beim Auftraggeber zeitlich begrenzt, höchstens während drei Monate, nicht oder nur zum Teil durchgeführt werden, gewährt dies keinen Anspruch auf Verminderung des vereinbarten Gesamtpreises für die Periode. Dauert die höhere Gewalt-Periode länger als oben erwähnte Frist, werden der Auftraggeber und der Auftragnehmer darüber beraten, welcher Gesamtpreis für die Restperiode gelten wird. Zur höheren Gewalt von Seiten des Auftraggebers gehört nicht jener Umstand, wonach Bimax die Tätigkeiten nicht vertragsgemäß durchführen kann, weil andere und/oder vorbereitende Tätigkeiten beim Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen worden sind. Höhere Gewalt von Seiten Bimax. Können die vereinbarten Tätigkeiten durch höhere Gewalt bei Bimax zeitlich begrenzt, höchstens während drei Monate, nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, kontaktiert Bimax den Auftraggeber unverzüglich, und zwar mit der Absicht, eine Regelung für Durchführung durch Dritte zu treffen.
Artikel 9 Vereinbarungen im Zusammenhang mit Belegschaft
Vereinbarungen oder Verträge mit handlungsunbefugten Mitarbeitern von Bimax binden diese letzte Partei nicht, sofern sie diese nicht schriftlich bestätigt hat. Als handlungsunbefugte Mitarbeiter sollten in diesem Zusammenhang alle Mitarbeiter betrachtet werden, die keine Prokura haben.
Artikel 10 Auslieferung
Unter Auslieferung der angenommenen Arbeit wird die faktische Auslieferung an den Auftraggeber verstanden. Die Arbeit wird als ausgeliefert betrachtet, wenn das Ganze durchgeführt oder gesetzt worden ist und dies dem Auftraggeber ausdrücklich mitgeteilt worden ist. Kann irgendeine Ware nicht gleichzeitig mit der Vollendung der Arbeit geliefert werden, kann die Auslieferung doch erfolgen, und zwar unter Reservierung eines zwischen ihm und Bimax dafür zu vereinbarenden angemessenen Betrages.
Artikel 11 Haftung
Bimax übernimmt Haftung für während der Vertragsdurchführung dem Gebäude und Inventar sowie Personen oder Eigentümern von Personen hinzugefügten Schäden, die auf Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder falsche Handlungen von Bimax, seiner Belegschaft und eventuelle Subunternehmer zurückzuführen sind. Bimax schützt den Auftraggeber vor Ansprüchen zur Erstattung von Schäden , soweit diese infolge der Vertragsdurchführung hinzugefügt worden sind und auf Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder falsche Handlungen von Bimax, seiner Belegschaft oder eventuellen Subunternehmern zurückzuführen sind, und zwar unter Berücksichtigung des in diesem Artikel sonst Bestimmten. Die eventuelle Haftung von Bimax für Mängel, die sich auf die gelieferten Materialien beziehen, ist auf den für das Gelieferte vereinbarten Preis beschränkt. Für die gelieferten toten Materialien gilt, dass die Haftung von Bimax nicht weiter reicht als aufgrund der Garantiebestimmungen des Lieferanten möglich ist. Wenn Bimax die Identität seines Lieferanten der toten Materialien beim Auftraggeber meldet, ist der Auftraggeber verpflichtet, sich erstens an ihn wenden, um Schadenserstattung zu erwerben. Für Lieferungen von Sand, Erde, Zuchterde und Kompost gilt, dass dat Bimax nicht bzw. nicht mehr haftbar gemacht werden sollte, wenn sich im Rahmen der normalen Aufbereitung der vorhandenen Erde beim Auftraggeber Vermischung ereignet hat. Der Auftraggeber schützt Bimax vor Ansprüchen Dritter gegenüber Bimax, wenn Bimax Schäden verursacht, indem der Auftraggeber oder Dritte, welche der Auftraggeber dazu bestimmt hat, unzureichende oder unvollständige Informationen verschafft haben, welche zur Verhinderung oder Einschränkung der Schäden hätten führen, wenn Bimax diese Informationen wohl bekommen hätte.
Artikel 12 Bezahlungen
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu bezahlen. Kompensation oder Schuldvergleich wird ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn Bimax einen längeren Kredit als 14 Tage nach dem Rechnungsdatum gestattet oder aber, wenn das vom Auftraggeber zu Unrecht genommen wird, wird dieser Bimax über den Rechnungsbetrag oder dessen unbezahlten Teil den gesetzlichen Zinssatz schuldig sein. Für Personen, die Bimax, in Dienst genommen hat, kann nicht schuldbefreiend bezahlt werden, wenn sie dazu keine ausdrückliche Vollmacht haben.
Artikel 13 Kosten im Falle von Nichtzahlung oder nicht rechtzeitiger Zahlung
Alle sich aus Nichtzahlung oder nicht rechtzeitiger Zahlung ergebenden Kosten – sowohl gerichtlich wie auch außergerichtlich – gehen zulasten des Auftraggebers.
Artikel 14 Durchführung der Tätigkeiten und Vertragsbeendigung
Beim Versterben des Herrn R.F.S. Heitkamp oder aber bei der Liquidation oder Auflösung des Unternehmens von Bimax vor der Vollendung der Arbeit sind dessen Rechtsnachfolger unter allgemeinem oder Sondertitel nicht verpflichtet, diese Arbeit zu vollenden, auch wenn Bimax auf irgendeine Weise fortgesetzt wird. In diesem Fall sollte der Auftraggeber den Rechtsnachfolgern die Annahmesumme minus einen angemessenen Betrag für den unvollendeten Teil der Arbeit bezahlen. Für Frei- oder Regiearbeit gilt, dass der zum Zeitpunkt des Versterbens fällige Teil bezahlt werden muss – berechnet gemäß den vorliegenden Geschäftsbedingungen. Beim Versterben des Auftraggebers oder aber bei der Liquidation oder Auflösung des Unternehmens des Auftraggebers sind die Rechtsnachfolger unter allgemeinem oder Sondertitel nicht verpflichtet, die Arbeit weiter durchführen zu lassen. In diesem Fall ist das Bestimmte im zweiten Satzteil des vorigen Absatzes dieses Artikels entsprechend anwendbar. Die Zahlungsforderung von allem, was fällig ist, ist in diesem Fall unverzüglich einforderbar, wenn der Auftraggeber sich im Konkurs befindet, Zahlungsaufschub beantragt, seine Vormundschaftstellung gefordert wird, wenn irgendeine Beschlagnahmung von Waren des Auftraggebers stattgefunden hat und wenn der Auftraggeber gestorben ist.
Artikel 15 Beschwerden und Nichterfüllung von Leistungen
Beschwerden in Bezug auf die sichtbaren Mängel in der Durchführung der Arbeit oder der Lieferung von Materialien müssen für deren Zulässigkeit spätestens bis 10 Tage nach dem Rechnungsdatum schriftlich empfangen worden sein. Übrige Beschwerde in Bezug auf die Durchführung der Arbeit oder die Lieferung von Materialien müssen für deren Zulässigkeit spätestens bis 60 Tage nach der Auslieferung von Arbeit bzw. der letzten Durchführung der Tätigkeiten oder der Lieferung von Materialien schriftlich empfangen worden sein. Die Zahlungsverpflichtung von Seiten des Auftraggebers werden durch die Einreichung der Beschwerden nicht ausgesetzt. Beschwerden in Bezug auf die Durchführung der Arbeit oder die Lieferung der Waren sind nicht zulässig, wenn der Kunde nach der Beendigung der Durchführung der Arbeit oder der Lieferung der Waren die Mindestsorgfalt nicht eingehalten hat, die von ihm erwartet werden darf.
Artikel 16 Umweltaspekte bei der Durchführung der Tätigkeiten
Unter Berücksichtigung des Bestimmten in Bezug auf Sand , Erde und Zuchterde gilt: Bimax wird für eine umwelthygienisch verantwortungsvolle Entfernung von Müll und Reststoffen sorgen, die sich bei der Durchführung der Tätigkeiten freisetzen. Die Müllbergung erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Die Kosten für die Müllbergung sind dem Abnehmer – auf Wunsch getrennt – in Rechnung zu stellen.
Artikel 17 Preisänderungen
Bei der Durchführung der einmaligen Tätigkeiten wie auch bei der Pflegearbeit ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischenzeitliche Preisänderungen bzw. Preisteile durchzuführen. Dies gilt infolge von Änderungen im Tarifvertrag wie auch von Änderungen an den sozialen Lasten, die für die Branche gelten oder aber infolge von Gesetzen oder Beschlüssen oder Verfügungen durch den Staat. Ferner können im Kostenbereich von Brennstoff zwischenzeitlich Änderungen vorgenommen werden. Änderungen in Bezug auf Lohnkosten im Sinne des oben Erwähnten werden in der Regel nur zweimal jährlich vorgenommen werden, und zwar ab dem 1. Juli und/oder ab dem 1. Januar. Änderungen in Bezug auf Brennstoffe werden vorgenommen, wenn sich diese Änderungen ereignen. In Abweichung vom oben Genannten gewähren Änderungen zu Steuertarifen, Einfuhrzöllen und ähnlichen Gesetzen/Beschlüssen und Verfügungen durch den Staat auch bei einmaligen Tätigkeiten im ersten Jahr des Vertrags Recht auf Anpassung des vereinbarten Preises.
Artikel 18 Eigentumsvorbehalt
Solange alle gelieferten Güter nicht oder aber nicht ganz bezahlt worden sind, bleiben diese Eigentum von Bimax.
Artikel 19 Pflegetätigkeiten
Pflegeverträge im Sinne von Artikel 1b gelten als unbefristet, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anderweitig vereinbart worden ist und können unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Frist von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden.
Artikel 20 Streitigkeiten
Alle aus Angeboten, Lieferungen wie auch Durchführungs- und Kauf/Verkaufverträgen hervorgehenden Streitigkeiten unterliegen den Entscheidungen des zuständigen Gerichtes. Durch den Vertragsschluss aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erklären sich Parteien hiermit einverstanden. Das Gerichtsurteil in Sachen der Streitigkeit ist final und bindend.